___________________________________________________________________ http://www.youtube.com/watch?v=DRdMHbzjrlU _________________________go ahead.... make my day __________datsik
Plaid - Milh Aphex Twin - Blur EMPT & Empyrean - Cuticle Thorns Pedestrian - Midsummer's Common Ochu Laross - Dead Ghost (Linda Swallow Dark Ambient Re-Edit) Aebeloe - Piros Fybe: One - Movements Draft - More Than Her Kelle - Fruitful Infertility Opiate - Amstel Owsey - Places We Never Went Together Budeaux - Crystal Paths Kimp Vasko - El Puerto De Montevideo (Totorro Cheeba Remix) Grace - Zio LV & Untold - Beacon Wabz - Between Tides Rush'd - Dub Of A Solitude Soldier June Miller - Neurosis (140 Mix) Sam KDC - Sparks Phaeleh Feat. Soundmouse - Afterglow Fluently - Imagine Yourself Here Fingers In The Noise - Drone Break Consequence - Magda Trench Es.tereo - Endless Moment Hathor & Sotus - Love Can Die Massive Attack - Teardrop (Dominic Ridgway Bootleg) Silent Dust - Eye Of The Duck Suree & Elusive Elements - The Lamb & The Lion Triad Feat. Elina Monova - Persistence SoundNbeats - Misty Hills (Keosz Remix) The Future Sound Of London - My Kingdom (Part 5)
soweit ich weiss sind alles free-releases, und falls wer quer kommt wegen regeln etc hier im forum:
Zitateine "veränderung" des werks (du meinst rechtlich gesprochen wohl eher eine "Bearbeitung", §23 UrhG, unter Umständen mit der rechtsfolge des § 3 Urhg ) liegt nur vor (und das is doch logisch), wenn das werk an sich bearbeitet wird, wenn also in die substanz eingegriffen wird, insb. sind im musikalischen bereich rmxe gemeint...coverversionen aber nicht weil es hier an der erforderlichen geistigen schöpfungshöhe bzw. -qualität fehlt (vgl. § 3 urhg a.E.). zur verdeutlichung hilft die lektüre des § 24 abs 2 urhg.
beim auflegen bzw mixen von tunes werden die einzelnen werke aber gerade nicht bearbeitet (oder verändert) sondern eben nur zusammengemischt. eine bearbeitung liegt mithin niemals durch mixen vor. Vielmehr könnte man überlegen ob nicht ein ENTSTELLUNG der werke (§ 14 urhg) vorliegt. nach ständiger bgh und europäischer rechtsprechung kommt eine solche entstellung auch ohne substanzeingriff in betracht. und zwar, wenn die darstellung des werks in einer art und weise erfolgt, die geeignet ist den urheber in seinem sog. urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 11- 14 urhg) zu verletzen. das kommt aber wiederum nur in betracht, wenn die art der darstellung vom vertragszweck der nutzungseinräumung nicht gedeckt ist. also z.b., wenn kunstvolle nacktfotos auf einer pornokonvention ausgestellt werden. die entstellung ist dann in der herabwürdigung des werks durch die darstellung selbst möglich. wenn aber n musikstück GERADE veröffentlich wird um u.a. auf veranstaltungen gespielt zu werden, dann kann eine herabwürdigung durch eben diese vorgesehene nutzung nicht in betracht kommen.und das die stücke gerade zu diesem zweck verkauft (genauer veröffentlicht) werden dürfte jedem labelboss klar sein. ums vollständig in juristischen kauderwelsch umfliegen zu lassen: das label (bzw der urheber) würde dann gegen treu und glauben, §242 bgb, verstoßen (dolo agit quid petit quod statim rediturus est - für unsere lateiner , wenn sie das mixen verbieten wollten. also macht euch da ma kein kopf.
und da die tracks durch das mixen eh "entstellt" wurden, mit sicherheit aber nicht vollständig sind, also nicht von anfang bis ende gespielt werden, wäre auch ein querstellen bezüglich den copyrights durch veröffentlichung geschützter werke hinfällig, sollte ein track kein freebie gewesen sein. und falls das alles nicht als überzeugung ausreicht werd ich dann halt einfach in ein anderes forum verlinken. vielen dank
Und noch 3 Alben, die ich erst in den letzten Wochen "nachgehört" hab aus 2011. Alle 3 sehr zu empfehlen! Meine Top 10 müssen nochmal überarbeitet werden.
- SBTRKT - st - Dominik Eulberg - Diorama - Sun Glitters - Everything could be mine